Werdende Mütter mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Hilfen, beispielsweise Elterngeld oder Zuschüsse vom Jobcenter. Was Ihnen zusteht, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Mittel Sie beanspruchen können.
Elterngeld – wenn das Kind bereits geboren ist
Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Ihr Baby bereits geboren ist. Es ist ein Ausgleich des fehlenden Einkommens, wird aber auch an Empfängerinnen von Arbeitslosengeld und Bürgergeld gezahlt. Seit dem 1. April 2024 gelten neue Regelungen für den Bezug von Elterngeld. Dabei wird zwischen verschiedenen Formen von Elterngeld unterschieden:
- Basiselterngeld wird ab dem Tag der Geburt 14 Monate lang gezahlt. Wird das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren, verlängert sich die Bezugszeit von Elterngeld, abhängig davon, wie viele Wochen zu früh das Baby das Licht der Welt erblickt.
- ElterngeldPlus wird gezahlt, wenn Sie während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit arbeiten. ElterngeldPlus kann doppelt so lange gezahlt werden wie Basiselterngeld.
- Ein Partnerschaftsbonus ist zusätzliches ElterngeldPlus, das Ihnen zwei bis vier Monate gezahlt wird, wenn Sie beim Bezug von ElterngeldPlus 24 bis 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Tipp: Elterngeld wird in Höhe von 300 bis 1.800 Euro im Monat gezahlt. Grundlage für die Berechnung ist das Einkommen, das Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes erzielt haben. Haben Sie vor der Geburt des Kindes gearbeitet, werden 300 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Jeder Euro über diesem Mindestelterngeld wird mit dem Bürgergeld verrechnet.
Mutterschaftsgeld als Unterstützung
Mutterschaftsgeld ist nicht mit Elterngeld zu verwechseln. Es wird Ihnen während der Mutterschutzfrist gezahlt, wenn Sie während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Es kann auch noch nach der Geburt gezahlt werden. Sie können es auch dann beziehen, wenn Ihnen Elterngeld gezahlt wird, doch wird das Mutterschaftsgeld komplett auf das Elterngeld angerechnet, wenn Sie Mutterschaftsgeld und Elterngeld für dasselbe Kind beanspruchen. Haben Sie bereits ein Kind, für das Sie Elterngeld erhalten, und werden Sie in dieser Zeit erneut schwanger, wird Ihnen das Mutterschaftsgeld nur teilweise auf das Elterngeld angerechnet.
Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mit Ihrem Antrag reichen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den Geburtstermin ein.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Damit die Summe Ihrem Durchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate entspricht, stockt der Arbeitgeber den Betrag auf. Sind Sie in einer privaten Krankenkasse versichert, erhalten Sie eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber stockt auch dann diesen Betrag auf.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld, sollten Sie das Jobcenter informieren, sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben. Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich zum Arbeitslosengeld einen Mehrbedarf für Schwangere ausgezahlt. Sie müssen darauf keinen Antrag stellen, sondern lediglich die Schwangerschaft nachweisen, indem sie den Mutterpass vorlegen. Der Mehrbedarf wird bis zur Geburt des Kindes gewährt und ist ein prozentualer Aufschlag auf die Regelleistung. Der zusätzliche Betrag soll sicherstellen, dass Sie sich gesund ernähren und mit Vitaminen sowie Pflegeprodukten versorgen.
Weitere Hilfen vom Jobcenter
Bei Ihrer ersten Schwangerschaft haben Sie, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sogar Anspruch auf Geld für Schwangerschaftskleidung vom Jobcenter. Listen Sie auf, was Sie an Bekleidung benötigen, und stellen Sie beim Jobcenter einen formlosen Antrag. Bei Ihrer ersten Schwangerschaft können Sie Geld für Oberbekleidung ebenso wie für Unterwäsche beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können Sie auch bei weiteren Schwangerschaften einen Antrag auf einen Zuschuss auf Schwangerschaftskleidung beim Jobcenter stellen.
Für die Erstausstattung für Ihr Baby erhalten Sie eine Pauschale vom Jobcenter. Listen Sie auch hier auf, was Sie benötigen, und stellen Sie einen formlosen Antrag. Das Geld reicht zumeist nicht für eine neue Ausrüstung aus. Daher sollten Sie die Erstausstattung gebraucht kaufen. Da das Jobcenter davon ausgeht, dass Sie bei weiteren Schwangerschaften noch die Erstausstattung von Ihrem ersten Kind nutzen können, erhalten Sie auch hier nur in Ausnahmefällen Geld vom Jobcenter.
Wenn die Wohnung nicht groß genug ist
Haben Sie nur eine kleine Wohnung, sollten Sie rechtzeitig beim Jobcenter nachfragen, ob Sie einen Zuschuss für einen Umzug und vielleicht einen Mietzuschuss erhalten können. Fragen Sie, wie groß die Wohnung maximal sein darf und auf welche Höhe die Mietkosten beschränkt sind. Zumeist unterstützt Sie das Jobcenter finanziell, wenn das Kind bereits ein Jahr alt ist, da es dann ein eigenes Zimmer benötigt. Haben Sie allerdings keinen Platz im Schlafzimmer, können Sie schon vorher Unterstützung erhalten.
Weitere Hilfen bei der Schwangerschaft
Nicht nur vom Jobcenter können Sie bei einer Schwangerschaft finanzielle Hilfe erhalten. Einen Antrag auf finanzielle Hilfe können Sie auch bei der Bundesstiftung für Mutter und Kind stellen. Vor der Geburt kann Ihnen die Stiftung einen einmaligen Geldbetrag für Schwangerschaft und Erstausstattung zahlen. Einen Antrag stellen Sie bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle oder einer Pro-Familia-Beratungsstelle.
Einen Antrag auf finanzielle Hilfe während der Schwangerschaft können Sie auch bei anderen Organisationen stellen:
- Landesstiftungen für Familien in Not in einigen Bundesländern
- Hilfsfonds von Gemeinden und Kreisen
- kirchliche Hilfsfonds
Tipp: Erhalten Sie Geld von einer Stiftung und beziehen Sie Bürgergeld, darf dieser Geldbetrag nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, da es sich um Stiftungsgeld handelt.
Hilfe von der Bundesstiftung Mutter und Kind
Befinden Sie sich während Ihrer Schwangerschaft in einer finanziellen Notlage, kann Ihnen die „Bundesstiftung Mutter und Kind“ helfen. Hier steht der Schutz des ungeborenen Lebens im Mittelpunkt. Die Stiftung gewährt ergänzende finanzielle Hilfen auf unbürokratischem Weg. Vor der Geburt stellen Sie bei der zuständigen Schwangerenberatungsstelle einen Antrag auf Hilfe. Dort weisen Sie Ihre Schwangerschaft mit einem Attest oder Mutterpass nach.
Die Stiftung unterstützt Sie beispielsweise mit Geld für Schwangerschaftskleidung, Erstausstattung des Babys oder Möbel fürs Kinderzimmer. Die zuständige Schwangerenberatungsstelle informiert Sie darüber, welche Hilfen gewährt werden. In welcher Höhe Sie Hilfe erhalten, hängt von Ihrer Notlage ab.
Um Hilfe von der Bundesstiftung Mutter und Kind müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Baby ist noch nicht geboren
- finanzielle Notlage
Tipp: Die Stiftung gewährt Ihnen auch finanzielle Hilfe, wenn Sie Sozialleistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie die Sozialleistungen nicht rechtzeitig erhalten oder die Leistungen nicht ausreichen.
- 🌱 HUSTEN-BRUSTWICKEL FÜR KINDER & ERWACHSENE: Die Bienenwachsauflagen & WachsÖlWickel tragen die feinstoffliche Wärme des Bienenwachses in sich. Sie spenden milde, trockene Wärme und regen den eigenen Wärmehaushalt an.
- 🌱 WICKEL SET INKL. WACHSWERK BIENENWACHS BRUSTAUFLAGE: Zur Linderung bei Husten, Bronchitis, Erkältungsbeschwerden, Blasenentzündungen sowie Muskel- und Gelenkschmerzen. Für Säuglinge ab 3 Monaten, Kinder & Erwachsene. Im Set enthalten: 1 Packung Bienenwachs BrustAuflage (3 BienenwachsFolien (15 x 21 cm), je sechsmal verwendbar. 1 SchafWollVlies (16 x 22 cm) zum mehrmaligen Gebrauch. (PZN: 7781667)
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Zusätzliche Hilfe für schwangere Frauen
Die Caritas gewährt Ihnen in der Regel keine finanziellen Hilfen während der Schwangerschaft, doch können Sie sich dort informieren, welche Möglichkeiten es gibt. Finanzielle Hilfe können Sie nicht nur explizit für die Schwangerschaft erhalten.
Bei einem geringen Einkommen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum. Bei der Wohngeldbehörde stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngelds hängt von der Höhe der Miete, der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen und dem Einkommen dieser Personen ab.